Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte
und Kranarbeiten (BSK)
I. Allgemeiner Teil
1. Allen unseren Kran- und Transportdienstleistungen liegen die
nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften
entgegenstehen (z.B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Güterverkehr).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen
erbracht:
2.1 Leistungstyp 1 - Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichen
Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung
von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2 Leistungstyp 2 Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben,
Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und / oder Personen
zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges
und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition
sowie die Gewährleistung des Erfolges des Hebemanövers.
3. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr
mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung
von Gütern mittels besonderer Transportmittel wie z.B. Panzerrollen,
Wälzwagen, Hebeböcke ö.ä.
4. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur,
wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
6. Für mündliche auch fernmündliche Mitteilungen,
Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt
der Unternehmer keine Haftung
7. Verträge , deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung
der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß
§ 18 1.2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46
I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVO, werden unter der aufschiebenden
Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung
geschlossen.
8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen
sowie Beschaffungs-kosten und Kosten, die durch behördliche
Auflagen entstehen sowie Polizei-begleitgebühren und sonstige
Kosten für behördlich angeordnete Sicher-heitsvorkehrungen
trägt der Auftraggeber, soweit nichts anders vereinbart wurde.
9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung
der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschuß jeglicher
Schadenersatz-ansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn
nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes
von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrich-tungen aller Art
wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind.
11. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer
die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann (Frachtführers) nicht
beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen
das Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen
mindern den Anspruch auf Entgelt nicht, es sei denn es ist etwas
anderes vereinbart. Bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
II. Besonderer Teil; 1.Abschnitt; Krangestellung
12. Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der bezeichneten
Über-lassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt
Bedienungs-personal an den Auftraggeber zur Durchführung von
Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so haftet der Unternehmer
nur auf Überlassung eines im allgemeinen und im besondern geeigneten
ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV-
und UVV- geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene
Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze
zum sogenannten Auswahlverschulden.
2.Abschnitt; Kranarbeiten und Transportleistungen
13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge
mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen
Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen regeln
der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere allgemein und
im be-sonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit,
betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und
UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus
verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes
Bedienungspersonal ( Kranführer und Kraftfahrer ), das mit
der Bedienung des Transportmittels bzw. Des Hebezeuges vertraut
ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unte-rnehmer stellt hinaus
notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf.
erforderlichen Anschläger auf kosten des Auftraggebers.
Stand Juni 1998
15.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit
und/ oder Transportleistung, so gelten soweit diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen
Vorschriften über das Fachgeschäft. Die Haftung des Unternehmers
nach dessen Vorschriften ist jedoch begrenzt auf 8.33 Sonderziehungsrechte
(SZR) je Kilogramm beschädigtes oder in Verlust gegangenes
Gutes.
15.2 Der Unternehmer verzichtet jedoch auf die Einrede der summengemäßen
Haftungsgrenzen gemäß Ziffer 15.1 für Güterschäden
bis zum Betrag auf DM 1.000.000. sowie für Vermögensschäden
bis zum Betrag von DM 250.000. jeweils pro Schadensereignis.
16 Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer
15 wünscht, so ist vor der Auftragserteilung eine schriftliche
Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer berechtigt,
die Kosten einer entsprechenden Ver-sicherung für die höhere
Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer verpflichtet,
soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter
Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt;
die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung
anzusehen.
17.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt
der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer
obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen
zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert
der Unter-nehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen
Versicherungsbedingungen
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die
für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung
des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr
zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere
ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem
für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten
Zustand zur Verfügung zu halten.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken,
nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer
von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme
eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, daß
die Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle
sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen,
Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der
Auftraggeber dafür, daß die Bodenverhältnisse am
Be und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken
und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich
haftet der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdische
Kabelschächte, Ver-sorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen
und Hohlräume, die die Trag-fähigkeit des Bodens an der
Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen be-einträchtigen könnten.
Auf die Lage und das Vorhandensein von unter-irdischen Leitungen,
Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftrag-geber
unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese
Hin-weispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden,
auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden
an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers.Angaben
und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung
der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient,gelten als Eigenerklärungen
des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung
des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen
erteilen, die von den Vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang
abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen,
insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet
er gegenüber dem Unternehmer auch ohne Verschulden für
jeden daraus entstehenden Schaden.
III. Schlußbestimmungen; Zahlung und Aufrechnung
23. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht
skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach
Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen,
soweit nach Auftragserteilung nichts anders vereinbart ist. Eine
Aufrechnung oder Zrurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck-
und Wechselklagen ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers.
Alle vom Unternehmer abgeschlossene Verträge unterliegen dem
deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die
vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung
des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden
sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt,; § 139 BGB ist insofern
abbedungen.
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